Jurafuchs

§ 23b

VerfSchG-LSA
Richterliche Entscheidung
Fünfter Teil Verfahren bei richterlicher Anordnung
Stand 2006-04-06
(1)
Wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch dieses Gesetz unter den Vorbehalt richterlicher Entscheidung gestellt, liegt die Zuständigkeit für die richterlichen Entscheidungen beim Amtsgericht am Sitz der Verfassungsschutzbehörde. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.
(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder eine Unterrichtung der Betroffenen durch das Gericht unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die Verfassungsschutzbehörde ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozessordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3)
Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur bei der Verfassungsschutzbehörde verwahrt. Eine Speicherung in Akten des Gerichts ist unzulässig.
(4)
Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt die Anordnung treffen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

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