Jurafuchs

§ 18

VerfSchG-LSA
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde im Inland
Vierter Teil Informationsübermittlung
Stand 2006-04-06
(1)
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies erforderlich ist zur
1.
Abwehr einer konkretisierten Gefahr für
a)
ein Verfassungsschutzgut,
b)
Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder
c)
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

oder

2.
Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen.
(2)
Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zum Schutz eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies erforderlich ist zum Zwecke
1.
einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes oder eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 oder Artikel 21 Abs. 4 des Grundgesetzes,
2.
der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs oder der Gnadenverfahren oder
3.
der Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers, sofern eine Verwendung der Daten für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, ausgeschlossen ist; die Übermittlung ist insbesondere zulässig
a)
zur Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze oder in Ordensangelegenheiten,
b)
für eine andere im besonderen öffentlichen Interesse liegende Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen der
aa)
Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
bb)
der Förderung mit Landesmitteln; die Herkunft der Daten ist den Betroffenen mitzuteilen, soweit diese nicht bereits vorher über die Anfrage informiert wurden und die Übermittlung zu einem rechtlichen Nachteil führt,
c)
um Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention) oder
d)
zur Erstellung von Lagebildern oder Fallanalysen.
(3)
Im Übrigen ist die Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und die Daten nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind.
(4)
Personenbezogene Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist
1.
zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes,
2.
zur Abwehr sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht,
3.
zum Schutz der Volkswirtschaft vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten oder vor der planmäßigen Unterwanderung von Wirtschaftsunternehmen durch Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c oder
4.
zum Schutz von Personen, die sich in einem Präventions- oder Deradikalisierungsprogramm befinden oder deren Aufnahme in ein solches Programm angestrebt wird, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 9 zulassen würden.

Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt.

(5)
Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. Die Verfassungsschutzbehörde ist berechtigt, über die Verwendung der Daten Auskunft zu verlangen. Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde erfolgen. Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen.

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