(1)
Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
1.
Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
2.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
3.
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu
a)
Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
b)
sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
5.
denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringen oder daran mitwirken, zu Nutzungsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(2)
Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(3)
Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich auch gegen Personen richten, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
1.
bei Auskünften nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2, dass sie die Leistung für den von einer Maßnahme nach Absatz 1 Betroffenen in Anspruch nehmen, oder
2.
bei Auskünften nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4, dass sie für den von einer Maßnahme nach Absatz 1 Betroffenen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4, dass der von einer Maßnahme nach Absatz 1 Betroffene ihren Anschluss benutzt.
(4)
Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
1.
eine Niederlassung haben oder
2.
den Dienst erbringen oder hieran mitwirken.
(5)
Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen den Betroffenen oder die in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 17b Abs. 1, 2 und 3 gilt entsprechend. Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach § 8c zulässig.