Für die Weitergabe personenbezogener Daten zwischen der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung und den anderen Abteilungen des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend.
§ 23a
VerfSchG-LSAWeitergabe personenbezogener Daten
Vierter Teil Informationsübermittlung
Stand 2006-04-06