Der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt kann eine Ausnahme von Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags nach den §§ 212 oder 213 des Strafgesetzbuches oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.
§ 8b
VerfSchG-LSAVertrauenspersonen
Zweiter Teil Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Stand 2006-04-06
(1)
Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), ist § 8a entsprechend anzuwenden. Der Anordnung darf eine Anwerbungszeit von zwölf Monaten vorausgehen, die der vorherigen Anordnung des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt bedarf. Eine einmalige Verlängerung durch den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder seines Vertreters im Amt um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Landesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauenspersonen vor. Bei besonderen Vorkommnissen informiert die Landesregierung das Parlamentarische Kontrollgremium unverzüglich. Besondere Vorkommnisse sind insbesondere Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen und öffentlicher Berichterstattung sind.
(2)
Als Vertrauensperson dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2.
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4.
Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlamentes oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.