(1)
Soweit dies im Einzelfall zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft einholen
1.
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen gespeichert worden sind,
2.
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes, die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes),
3.
bei denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringen oder daran mitwirken, über die Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(2)
Die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Auskunft sind zu dokumentieren.
(3)
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Nr. 2 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(4)
§ 17a Abs. 4 und § 17b Abs. 6 finden entsprechend Anwendung.