Jurafuchs

§ 8c

VerfSchG-LSA
Längerfristige Observationen
Zweiter Teil Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Stand 2006-04-06
(1)
Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eine Zielperson durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, wenn dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung im Einzelfall geboten ist. Eine Durchführung der Maßnahme
1.
an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
2.
unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um
a)
Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen im öffentlichen Raum herzustellen oder
b)
die Bewegung im Raum nachzuverfolgen,

ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Durchführung der Maßnahme

1.
durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder
2.
unter verdecktem Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit

ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

(2)
Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des
1.
Absatzes 1 Satz 1 der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes,
2.
Absatzes 1 Satz 2 und 3 das Gericht.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 gilt für die Befristung der Anordnung § 10 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist die Maßnahme den Betroffenen nach § 6b mitzuteilen.

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