Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Informationen im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind diese vor einer Verwertung unverzüglich zu löschen und zu vernichten. In Zweifelsfällen ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels einzuholen. Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 sowie die Löschung und Vernichtung der Informationen nach Satz 4 sind aktenkundig zu machen.
Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.