(1)Die Landesregierung unterliegt auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch den Landtag. Diese Aufgabe nimmt das Parlamentarische Kontrollgremium wahr.(2)Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 23b Richterliche Entscheidung§ 25 Zusammensetzung, Wahl und Abwahl →