Jurafuchs

§ 30a

VerfSchG-LSA
Einschränkung von Grundrechten
Siebter Teil Schlussvorschriften
Stand 2006-04-06
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
2.
Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt),
3.
Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt)

eingeschränkt werden.

Meine Notizen

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