Jurafuchs

§ 17b

VerfSchG-LSA
Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
Vierter Teil Informationsübermittlung
Stand 2006-04-06
(1)
Die Anordnung über die Einholung von Auskünften nach § 17a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 trifft der Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder sein Vertreter im Amt. Die Anordnung über die Einholung von Auskünften nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 trifft der für den Verfassungsschutz zuständige Minister oder sein Vertreter im Amt. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach § 17a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie nach § 17a Abs. 2 hat die Verfassungsschutzbehörde dem Betroffenen nach § 6b mitzuteilen.
(2)
Über Anordnungen nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die Verfassungsschutzbehörde den Vollzug der Anordnung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten. Anordnungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Verfassungsschutzbehörde unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen ist § 6b anzuwenden.
(3)
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung des § 17a Abs. 1 und 2. Dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie über Art, Umfang und Anordnungsgründe der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1; dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 zu beachten.
(4)
Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die nach § 17a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 durchgeführten Maßnahmen nach Maßgabe des § 8b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(5)
Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(6)
Für die Erteilung von Auskünften hat ein Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Aufgrund eines Auskunftsverlangens haben Anbieter die zur Auskunft erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

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