Jurafuchs

§ 5a

VerfSchG-LSA
Weitere Begriffsbestimmungen
Erster Teil Organisation und Aufgaben
Stand 2006-04-06
(1)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
beobachtungsbedürftig: Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5,
2.
erheblich beobachtungsbedürftig:
a)
Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder
b)
Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5, die
aa)
nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich kämpferisch-aggressiv gegen die Verfassungsschutzgüter richten,
bb)
ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern suchen,
cc)
in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda für die Realisierung von Zielen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 oder 5 betreiben oder
dd)
systematisch Fehlinformationen verbreiten oder Einschüchterung betreiben, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören,

für die hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann,

3.
gesteigert beobachtungsbedürftig: Bestrebungen und Tätigkeiten nach Nummer 2, die
a)
mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 einhergehen oder
b)
nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut zu beeinträchtigen.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
schwere Straftaten solche, die
a)
gerichtet sind gegen
aa)
ein Verfassungsschutzgut,
bb)
Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder
cc)
Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt,
b)
im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden und
c)
mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
besonders schwere Straftaten solche, die gegen ein in Nummer 1 Buchst. a genanntes Rechtsgut gerichtet sind und
a)
mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder
b)
mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden.
(3)
Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

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