durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 2, bei der unter Berücksichtigung der Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Verdeckte Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Verdeckte Mitarbeiter sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung des § 6a Abs. 1 Satz 2, 4 und 6. Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 4 entscheidet der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung oder sein Vertreter im Amt.
Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind geheim zu halten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 dem Wohnungsinhaber gemäß § 6b mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person nicht mehr zu besorgen ist.