(1)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 18 entsprechend.
(2)
Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall
1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
2.
ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.
(3)
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde an Dritte übermittelt werden dürfen und die Verfassungsschutzbehörde sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.