Jurafuchs

§ 1

BauVorlV
Begriffsbestimmung, Beschaffenheit
Allgemeines
Stand 2025-06-19
(1)
Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind
1.
für Stellungnahmen nach § 60 der Bauordnung für Berlin,
2.
für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
3.
bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin,
4.
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin,
5.
im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin,
6.
im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin,
7.
für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 der Bauordnung für Berlin,
8.
für die Erteilung einer Typengenehmigung nach § 72a der Bauordnung für Berlin,
9.
für die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides nach § 75 der Bauordnung für Berlin,
10.
für die Genehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der Bauordnung für Berlin und
11.
im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren nach § 77 der Bauordnung für Berlin.

Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2)
Bei farbigen Eintragungen darf die Farbe Grün nicht verwendet werden. Ausgenommen sind die gemäß Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Farbsignaturen.
(3)
Hat die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell, weitere Nachweise oder besondere Bauvorlagen der Anlage 1 zu dieser Verordnung verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(6)
Für bauaufsichtliche Sichtvermerke ist auf den zeichnerischen und sonstigen Bauvorlagen auf der ersten Seite am oberen rechten Blattrand mindestens ein 12 cm breiter und 8 cm hoher Bereich von Inhalt freizuhalten.
(7)
Die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach §§ 65 bis 65d der Bauordnung für Berlin ist nachzuweisen.
(8)
Wenn infolge von Nachträgen die Bauvorlagen unübersichtlich geworden sind, kann vor Aufnahme der Nutzung verlangt werden, dass in angepassten Bauvorlagen sämtliche Nachträge dargestellt werden. Dies gilt auch für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben.

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