(1)
Bauaufsichtliche Verfahren sollen in elektronischer Form durchgeführt werden (elektronisches Verfahren). Anträge und Anzeigen sollen über einen von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Zugang (Onlineportal) eingereicht werden. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann Bestimmungen zur Nutzung des elektronischen Verfahrens treffen; sie macht diese öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2)
In der Eingangsbestätigung gemäß § 69 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung und Information anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen; hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Die Bauaufsichtsbehörden sowie die beteiligten und zu informierenden Behörden und Dienststellen sind zur Nutzung des „Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)“ verpflichtet, soweit sie einen technischen Zugang erhalten haben. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen, sobald die beantragten Bescheide auch elektronisch bekannt gegeben werden. Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden. In Bescheiden und Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind die entscheidungserheblichen Bauvorlagen und Unterlagen aufzuführen.