Jurafuchs

§ 13

BauVorlV
Übereinstimmungsgebot
Inhalt der Bauvorlagen
Stand 2025-06-19
Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Ausfertigungen in elektronischer Form müssen hinsichtlich Umfang und Inhalt mit der Papierform übereinstimmen. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Papierfassung mit der elektronischen Form zu überprüfen.

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