Jurafuchs

§ 7

BauVorlV
Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, qualifizierter Freiflächenplan
Inhalt der Bauvorlagen
Stand 2025-06-19
(1)
Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen.
(2)
Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von 1 : 200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Februar 2024 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, angefertigt werden.
(3)
Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
1.
den Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung,
2.
die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern sowie die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
3.
die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und Grundbuch,
4.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung,
5.
Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, den geschützten Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken,
6.
Hochspannungsleitungen und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
7.
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über Normalhöhennull (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der Gehwegüberfahrten sowie angrenzende unterirdische Bauwerke,
8.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr, soweit erforderlich mit Richtungs- und Entfernungsangabe,
9.
Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
10.
Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
11.
die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über NHN,
12.
die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten baulichen Anlage über NHN,
13.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze, der Abstellplätze für Fahrräder und der Flächen für die Feuerwehr,
14.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,
15.
Angaben zu Wasserschutzzonen, gegebenenfalls mit Angabe des Grenzverlaufs,
16.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern,
17.
ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
18.
die auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken vorhandenen Waldflächen gemäß § 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
19.
die Darstellung
a)
des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs,
b)
der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,
c)
der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung sowie für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer,
d)
der barrierefreien Zuwegung zum barrierefreien Hauptzugang, zu barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes sowie zu den erforderlichen Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen.

Der Lageplan muss die in Satz 1 Nummer 4 bis 19 genannten Anforderungen enthalten, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(4)
Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5)
Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(6)
Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist als Bestandteil des Lageplans von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
1.
die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,
2.
die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
3.
die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind.
(7)
Bei Bauvorhaben ist für die nicht überbauten Grundstücksflächen nach § 8 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin für das Baugrundstück ein qualifizierter Freiflächenplan einzureichen, der je nach Erforderlichkeit, insbesondere Angaben enthält über
1.
Maßnahmen zur Minimierung der Bodenversiegelung, zur Niederschlagswasserversickerung gemäß § 44 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin und Verbesserung der Niederschlagsretention insbesondere durch flächige und dauerhafte Begrünung oder Veränderungen der Geländeoberflächen,
2.
den geschützten Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken,
3.
notwendige Ersatzpflanzungen nach § 6 der Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie notwendige Maßnahmen des Artenschutzes nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4.
die sonstige Begrünung von nicht überbauten Grundstücksflächen und Gebäudeteilen,
5.
die geplante Ausgestaltung von Kinderspielplätzen nach § 8 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin,
6.
die Anforderungen aus einem Biotopflächenfaktor-Landschaftsplan (BFF).

Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Erstellung eines Freiflächenplanes und die Darstellung einzelner Anforderungen nach Satz 1 verzichten, wenn die Anforderungen bereits im Lageplan nach § 7 Absatz 3 enthalten sind.

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