Jurafuchs

§ 8

BauVorlV
Bauzeichnungen
Inhalt der Bauvorlagen
Stand 2025-06-19
(1)
Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht. Sie sind mit Datum und Index zu versehen.
(2)
In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1.
die Grundrisse aller Geschosse einschließlich der Dachaufsicht mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a)
Treppen,
b)
lichten Öffnungsmaße der Türen und Fenster sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
c)
Abgasanlagen,
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
e)
Aufzugsschächte, Aufzüge einschließlich der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
f)
Installationsschächte, -kanäle und die Durchdringung raumabschließender Bauteile mit Lüftungsleitungen,
g)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
h)
barrierefrei nutzbaren Wohnungen,
i)
rollstuhlgerechten Wohnungen,
j)
Solaranlagen,
k)
Größe der Dachflächen,
2.
die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind:
a)
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
b)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
c)
die Höhen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses mit Bezug auf die Höhenangabe der angrenzenden Geländeoberfläche,
d)
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
e)
die lichten Raumhöhen,
f)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
g)
die Höhe der Wände und Dächer im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
h)
die Dachneigungen und der Dachaufbau,
i)
Solaranlagen,
j)
Fassadenbegrünungen,
3.
die Ansichten der
a)
geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles,
b)
Solaranlagen,
c)
Fassadenbegrünungen,
4.
die Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nach § 50 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin, insbesondere
a)
die barrierefreie horizontale Erschließung mit Türen und Wegeführung,
b)
die barrierefreie vertikale Erschließung durch Treppen, Rampen und Aufzüge,
c)
die Abmessungen der Bewegungsflächen,
d)
die barrierefreien Sanitäranlagen.
(3)
In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
der Maßstab, die Maßstabsleiste und die Maße,
2.
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
3.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4)
In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden.

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