(1)
Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen:
1.
ein Auszug aus der Flurkarte, der Lageplan und der qualifizierte Freiflächenplan gemäß § 7,
2.
die Bauzeichnungen gemäß § 8,
3.
die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung gemäß § 9,
4.
der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung,
5.
der Nachweis des Brandschutzes gemäß § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
6.
die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
7.
bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, eine prüffähige Berechnung gemäß § 7 Absatz 6, soweit diese nicht bereits Bestandteil des Lageplans ist,
8.
bei Gebäuden die Identifikationsnummer des Erhebungsbogens für die Bautätigkeitsstatistik oder der Erhebungsbogen gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S.1728) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
die Bestätigung über die Einhaltung des Baunebenrechts im Sinne des Leitfadens Baunebenrecht der Obersten Bauaufsicht bei der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
10.
für bauliche Anlagen, die der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin unterfallen und zustimmungspflichtig sind, die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde oder des Fernstraßen-Bundesamts nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11.
für bauliche Anlagen, die der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin unterfallen, die Stellungnahme der unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Ein Lageplan gemäß § 7 ist nicht erforderlich,
1.
wenn durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen einer vorhandenen baulichen Anlage nicht geändert werden,
2.
bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, soweit ein auf der Grundlage der Flurkarte erstellter Plan vorgelegt wird, der durch eine nach §§ 65 bis 65d der Bauordnung für Berlin bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.