Jurafuchs

§ 4

BauVorlV
Werbeanlagen
Vorzulegende Bauvorlagen
Stand 2025-06-19
(1)
Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen:
1.
ein Auszug aus der Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes,
2.
eine Zeichnung gemäß Absatz 2 und eine Beschreibung gemäß Absatz 3 oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
3.
der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
(2)
Die Zeichnung oder eine andere geeignete Darstellung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3)
Die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sind zu beschreiben sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

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