(1)
Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
1.
Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
2.
Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,
3.
Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
4.
die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer,
5.
die Bauvorlagen nach § 7 (Lageplan), § 8 (Bauzeichnungen) und § 9 (Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung),
6.
die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von Anlagen),
7.
das Datum des Antrags oder der Anzeige, das Eingangsdatum und das Geschäftszeichen,
8.
die Herstellungskosten nach DIN 276.
Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.
(2)
Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden:
1.
über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
c)
die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,
d)
das Statistische Landesamt,
e)
die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle,
f)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
g)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
h)
die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
i)
die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
j)
die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
k)
die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle,
l)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
m)
die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
n)
die Berliner Forsten,
o)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
p)
die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,
q)
die Berliner Feuerwehr,
r)
die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
s)
das Fernstraßen-Bundesamt,
t)
die für den Verkehr einschließlich der technischen Bahnaufsicht zuständige Stelle,
2.
über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 69 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
c)
die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
d)
das Statistische Landesamt,
e)
die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
f)
die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
g)
die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,
h)
die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
i)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
j)
die Bauberufsgenossenschaft,
k)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
l)
die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle,
m)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
n)
die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
o)
die Berliner Forsten,
p)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
q)
die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,
r)
die Berliner Feuerwehr,
s)
die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
t)
die für den Verkehr einschließlich der technischen Bahnaufsicht zuständige Stelle,
3.
über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 an
a)
die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
b)
die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
c)
das Statistische Landesamt,
d)
die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
e)
die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
f)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
g)
die Bauberufsgenossenschaft,
h)
die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,
i)
die für den Umweltschutz zuständige Stelle,
j)
die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
k)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
l)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
m)
die Berliner Forsten,
n)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
o)
die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,
p)
die Berliner Feuerwehr,
q)
die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
r)
die für den Verkehr einschließlich der technischen Bahnaufsicht zuständige Stelle,
4.
über den Eingang einer Baubeginnanzeige nach § 72 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 an
a)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
b)
die Bauberufsgenossenschaft,
c)
die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen,
d)
die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
e)
die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden,
f)
die für den Baumschutz zuständige Stelle,
g)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
h)
die Berliner Feuerwehr,
i)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
j)
die Berliner Forsten,
k)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
l)
die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,
m)
das Statistische Landesamt,
n)
die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
o)
die für den Verkehr einschließlich der technischen Bahnaufsicht zuständige Stelle,
5.
über die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 an
a)
die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
b)
das Statistische Landesamt,
c)
die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
d)
die Bauberufsgenossenschaft,
e)
die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister für die Inbetriebnahme,
f)
die Berliner Feuerwehr,
g)
die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
h)
die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
i)
die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
j)
die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
k)
die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle,
l)
die Berliner Forsten,
m)
die für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Stelle,
n)
die für die Stadtmodelle zuständige Stelle,
o)
die für das gesamtstädtische Fachcontrolling zuständige Stelle der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
6.
über die Eintragung einer Baulast nach § 84 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 an
a)
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
b)
die für die Stadtplanung zuständige Stelle,
7.
über den Eingang eines Antrags auf Abgeschlossenheitsbescheinigung an die für das Umwandlungsverbot zuständige Stelle.
(3)
Die Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.