Der Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen:
1.
ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt,
2.
die Identifikationsnummer des Erhebungsbogens für die Statistik des Bauabgangs oder der Erhebungsbogen selbst gemäß Hochbaustatistikgesetz,
3.
bei der Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum die Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Beurteilung der Standsicherheit für die angebauten Gebäude bei nicht freistehenden Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bauordnung für Berlin durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner.