(1)
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 der Bauordnung für Berlin sind die erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, sind mit dem Antrag folgende Unterlagen einzureichen:
1.
die Bau- und Betriebsbeschreibung,
2.
die Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50 oder in einem anderen Maßstab, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist,
3.
Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindung im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5 oder in einem anderen Maßstab, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist,
4.
Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagen oder Einrichtungen,
5.
die baustatischen Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
6.
Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.
(2)
Mit dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 72a der Bauordnung für Berlin sind
1.
die Bauzeichnungen gemäß § 8,
2.
die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung gemäß § 9,
3.
der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung und
4.
der Nachweis des Brandschutzes gemäß § 11, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
vorzulegen.