(1)
Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur
1.
prüft in den Fällen des § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin den Standsicherheits- und den Brandschutznachweis und
2.
überwacht die Bauausführung im Sinne des § 82 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweises.
Prüft die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur den Standsicherheits- und den Brandschutznachweis, sind ihr oder ihm der Standsicherheits- oder Brandschutznachweis direkt zu übermitteln.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Aufgaben der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz wahrnehmen; die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2024 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3)
In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden, es sei denn, die Prüfung ist nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich. Ist danach eine Prüfung nicht erforderlich, hat die qualifizierte Tragwerksplanerin oder der qualifizierte Tragwerksplaner eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, auf dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formular abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unrichtige Erklärung abgibt, dass nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin.