(1)
In den Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 63, 63a und 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung
1.
der Standsicherheitsnachweis,
2.
das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin oder, falls dies nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, die Erklärung der qualifizierten Tragwerksplanerin oder des qualifizierten Tragwerksplaners
bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen die Bauvorlagen, Berichte und Erklärungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst nach deren Vorliegen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden darf.
(2)
In den Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 63 und 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung
1.
der Brandschutznachweis
2.
das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin einschließlich des Ergebnisses der Beteiligung der zuständigen Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr gemäß § 19 Absatz 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung
bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, kann im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die Bauvorlagen, Berichte und Erklärungen nach Satz 1 der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(3)
Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin muss vor Ausführung des Vorhabens von Baubeginn an
1.
der Standsicherheits- und Brandschutznachweis,
2.
das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin oder, falls dies nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, die Erklärung der qualifizierten Tragwerksplanerin oder des qualifizierten Tragwerksplaners,
3.
das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin einschließlich des Ergebnisses der Beteiligung der zuständigen Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr gemäß § 19 Absatz 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung
bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(4)
Zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vorzulegen.
(5)
Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss die Beurteilung der Standsicherheit für die angrenzenden Gebäude nach § 61 Absatz 3 Satz 4 der Bauordnung für Berlin durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin mindestens eine Woche vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.