Jurafuchs

§ 2

BauVorlV
Form
Allgemeines
Stand 2025-06-19
(1)
Der Bauantrag, die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung, der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids oder planungsrechtlichen Bescheids und der Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle weiteren Anträge und Anzeigen hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform zu stellen. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.
(2)
Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sollen bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorgelegt werden. Jede Bauvorlage und Unterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Im Dateinamen muss das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) angegeben und der Inhalt der Datei nachvollziehbar benannt werden; Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden. Datenträger sind mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Unterordnern „Antrag“, „Bautechnische Nachweise“, „Formale Bauvorlagen“ und „Technische Bauvorlagen“ ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Dateigrößenbeschränkungen sind zu beachten. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und Unterlagen sollen von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Erteilung und Bekanntgabe von Bescheiden oder die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Zusätzliche Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3)
Als physische Datenträger für elektronische Dokumente sind CD, DVD oder USB-Wechseldatenträger zu verwenden. Es können auch andere geeignete Datenträger verwendet oder andere elektronische Übertragungswege genutzt werden, soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu dieser Form der Datenübertragung ihr Einverständnis erklärt hat.
(4)
Für die elektronische Übermittlung von Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen soll der von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung öffentlich bekannt gemachte elektronische Zugang (Onlineportal) verwendet werden. Sofern für das Bauvorhaben eine bautechnische Prüfung erforderlich ist, soll zum Datenaustausch und als Kommunikationsplattform eine elektronische bautechnische Prüfakte verwendet werden.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Bescheide schriftlich oder mit einem elektronischen Siegel der Behörde zu erteilen.

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