Der Bauaufsichtsbehörde sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid oder den planungsrechtlichen Bescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 5
BauVorlVVorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid
Vorzulegende Bauvorlagen
Stand 2025-06-19