Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.
§ 101
BNotOBesetzung des Oberlandesgerichts
Disziplinarverfahren
Stand 2026-06-30