Jurafuchs

§ 60

BNotO
Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
Stand 2026-06-30
(1)
Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.
(2)
Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

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