Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen regeln, sind nicht anzuwenden.
§ 111h
BNotORechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Stand 2026-06-30