(1)Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.(2)Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit§ 17 Gebühren →