Jurafuchs

§ 117a

BNotO
Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-06-30
(1)
Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.
(2)
Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.

Meine Notizen

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