Jurafuchs

§ 63

BNotO
Einsicht der Notarkammer
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
Stand 2026-06-30
(1)
Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.
(2)
Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

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