(1)
Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.
(2)
Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.