Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.
§ 49
BNotOStrafgerichtliche Verurteilung
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
Stand 2026-06-30