(1)Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.(2)Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 75 Ermahnung§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung →