Jurafuchs

§ 57

BNotO
Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
Stand 2026-06-30
(1)
Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.
(2)
Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. § 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.

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