Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung →