Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.
§ 31
BNotOVerhalten des Notars
Sonstige Amtspflichten des Notars
Stand 2026-06-30