Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 112
BNotOÜbertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-06-30