Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
§ 42
BNotOZuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
Stand 2026-06-30