(1)Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.(2)Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 90 Auskunftsrecht§ 92 Aufsichtsbehörden →