Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 102 Handeln auf Anordnung§ 104 Androhung unmittelbaren Zwangs →