Jurafuchs

§ 122

BremPolG
Rückgriff gegen Verantwortliche
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2026-03-13
(1)
Die nach § 121 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 117 Absatz 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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