Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 70 Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten§ 72 Unterrichtung betroffener Personen →