(1)Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den § § 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren oder dem Zustand von Sachen ausgehen§ 8 Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften →