Jurafuchs

§ 7

BremPolG
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Stand 2026-03-13
(1)
Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den § § 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn
(2)
Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

Meine Notizen

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