Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 146a Strafvorschrift§ 147 Überleitung der Zuständigkeiten →