(1)Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmenwahr.(2)Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 125 Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben§ 127 Sonderpolizeibehörden →