Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei den Ortspolizeibehörden gilt § 145 entsprechend. Die Überprüfung wird auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde durch die örtlich zuständige Behörde des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt.
§ 145a
BremPolGZuverlässigkeitsüberprüfungen bei Ortspolizeibehörden
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Stand 2026-03-13