(1)Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.(2)Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 112 Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde§ 114 Formerfordernisse →